Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Dentingo e.K., Fuhrenkamp 26, D-29584 Himbergen, Germany
Stand: 01.08.2019
1. Geltungsbereich
Alle von Dentingo erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden zu den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen durchgeführt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsabschluss
Erteilt der Kunde einen Auftrag (schriftlich oder mündlich), der als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren ist, so ist er 14 Tage daran gebunden. Mit der Annahme dieses Auftrages durch Dentingo kommt ein Vertrag zustande. Die Annahme kann wahlweise durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Erfüllung erfolgen.
3. Lieferungen und Leistungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass Dentingo von seinen jeweiligen Lieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Terrorismus und Sabotage. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend.
Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt Dentingo ausdrücklich vorbehalten.
4. Preise, Versandkosten
Grundsätzlich gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Der Tag der Lieferung an den Kunden, gilt als Rechnungsstellungstag. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils zusätzlich berechnet.
Die Versandkosten werden nach Gewicht berechnet, mindestens jedoch 10 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / inklusive einer Transportversicherung bis zu 500,- €) und bilden die jeweiligen Selbstkosten wieder.
5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig . Bei verspäteter Zahlung werden Mahnkosten von 5,- € bis 20,- € (je nach Mahnstufe) erhoben.
6. Annahmeverzug und Prüfung
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 6 Werktagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
7. Aufrechnungsverbot
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
8. Versand, Gefahrenübergang
Die Lieferung ist bewirkt, wenn die Waren auf den üblichen Versandweg gebracht wurden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Der Kunde erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die Waren gegebenenfalls vom Hersteller direkt an ihn übersandt werden. Auf besonderen Wunsch des Kunden kann auf seine Kosten eine Erhöhung der Transportversicherung und/oder eine Eillieferung abgeschlossen werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum von Dentingo bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange diese in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, unzulässig.
Beeinträchtigung der Rechte von Dentingo durch Dritte muss der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 402 BGB). Bei Pfändung hat der Kunde der Firma Dentingo unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.
10. Gewährleistung
Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten der gelieferten Geräte an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Soweit der Kunde die abgetretenen Gewährleistungsansprüche erfolgreich außergerichtlich geltend machen kann, haftet Dentingo e.K. in keiner Weise. Wir leisten Gewähr, wenn der Kunde die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller außergerichtlich erfolglos geltend gemacht hat. Wir gewährleisten, dass das Vertragsprodukt bzw. die Vertragsleistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet ist und alle zugesicherten und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs oder dem Tag der Ablieferung der Ware und beträgt 6 Monate. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und/oder Schäden, die auf betriebsbedingte Abnutzung und üblichen Verschleiß zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen bei unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehlern, Fahrlässigkeit des Kunden beim Umgang mit dem Produkt, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Betrieb mit falscher Stromart, höherer Gewalt wie Brand, Blitzschlag, Feuchtigkeit etc., und wenn ohne Rücksprache mit dem Hersteller Eingriffe an dem Auftragsgegenstand vorgenommen, insbesondere Reparaturen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt oder eingebaut oder die aufgetretenen Fehler durch den unsachgemäßen Eingriff, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten verursacht worden sind. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel gewesen sind.
Das Gewährleistungsrecht des Kunden entfällt vollständig bei gebraucht gekauften Gegenständen.
Bei berechtigten Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Reparatur oder Ersatzlieferung. Rückgängigmachung des Kaufvertrages kann der Kunde erst bei endgültigem Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Ein Recht auf Leih- oder Ersatzprodukte im Voraus ist ausgeschlossen. Über die vorstehende Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche, auch im Hinblick auf Mangelfolgeschäden, sind aus allen Rechtsgründen ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel oder Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit geltend gemacht wird. Unabhängig davon treten wir etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden ab, ohne für diese weitergehende Garantie- oder Gewährleistungszusagen selbst einzustehen.
11. Rücknahmen
Für Verbrauchsmaterialien hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen für von Dentingo gelieferte Ware ein Rückgaberecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Ware originalverpackt, nicht beschriftet, nicht beklebt und unbeschädigt unter Angabe des Grundes der Rückgabe und Beifügen einer Kopie des Lieferscheins oder Rechnung an Dentingo zurückschickt. Die entstehenden Arbeitszeitkosten und Unkosten können dem Rücksender in Rechnung gestellt werden. Bei Fehlen der Lieferscheinkopie bzw. der Rechnung werden Bearbeitungsgebühren berechnet. Pharmazeutische Präparate sind vom Umtausch und Rückgaberecht ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme anderer Produkte besteht nicht. Unfrei an Dentingo versendete Pakete werden dem Versender in Rechnung gestellt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Lüneburg
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.